top of page

Auflösung der Lebenspartnerschaft

Noch bevor der Gesetzgeber die Ehe für alle gestattet hat, konnten homosexuelle Paare eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen. Zur Aufhebung dieser Lebenspartnerschaft bedarf es wie bei einer Scheidung eines gerichtlichen Beschlusses. Das Verfahren vor dem Familiengericht ist dem Scheidungsverfahren sehr ähnlich. Auch hier muss sich der Partner, der den Antrag auf Auflösung der Lebenspartnerschaft stellt, anwaltlich vertreten lassen. Sind die Parteien länger als ein Jahr voneinander getrennt (Trennungsjahr), wird von beiden Seiten die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt und durch Beschluss des Familiengericht, die eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben.

Auch bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft kommen zahlreiche Folgeansprüche in Betracht wie beispielsweise Trennungsunterhalt aber auch der so genannte Zugewinnausgleich. Bei Lebenspartner-schaften, die ab dem Januar 2005 begründet wurden, ist in aller Regel auch der Versorgungsausgleich (der Ausgleich der entsprechenden erworbenen Renten Anwartschaften) durchzuführen. Auch hier beraten wir Sie umfassend.

Ansprüche prüfen lassen!

Auch bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft kommen zahlreiche Folgeansprüche in Betracht wie beispielsweise Trennungsunterhalt aber auch der so genannte Zugewinnausgleich.

​

0621-399 997480

Gut zu wissen!

Das Verfahren vor dem Familiengericht ist dem Scheidungsverfahren sehr ähnlich. Auch hier muss sich der Partner, der den Antrag auf Auflösung der Lebenspartnerschaft stellt, anwaltlich vertreten lassen.

bottom of page