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Umgangsrecht

Die Regelung des Umgangsrechts ist bei getrennt lebenden Eltern von besonderer Bedeutung. Aufgrund der Veränderung in der Gesellschaft wachsen immer mehr Kinder mit nicht verheirateten Eltern auf. Dies liegt zum einen an der gestiegenen Anzahl von unverhei-rateten Paaren mit Kindern und zum anderen an der weiterhin hohen Scheidungsrate. Ist für Kinder getrennt lebender Eltern das Sorgerecht und der Unterhalt geklärt, verbleiben oft-mals noch Streitigkeiten über das Umgangsrecht.

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Was ist  das Umgangsrecht – was ist sein Ziel?

 

Das Umgangsrecht ist das Recht auf eine zwischenmenschliche Beziehung und Kommunikation zwischen einem Kind und meist einem Elternteil. Fragen des Umgangsrechts sind oft, wie oft ein Elternteil sein Kind sehen und sprechen darf, wenn es bei dem anderen Elternteil oder bei keinem der Eltern lebt. Zahlreiche Studien haben belegt, dass der Umgang mit beiden Elternteilen wichtig und förderlich ist für die Entwicklung eines Kindes. Daher kann ein Elternteil sogar zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. Leitprinzip des Umgangsrechts ist – wie auch beim Sorgerecht – das Kindeswohl.


Wer ist umgangsberechtigt?

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Umgangsberechtigt sind zum einen die Eltern. Dieses Umgangsrecht besteht unabhängig davon, ob ein gemeinsames Sorgerecht besteht oder ein alleiniges Sorgerecht angeordnet wurde. Zum anderen können aber auch andere Personen wie Stiefeltern, Pflegeeltern und nahe Verwandte umgangsberechtigt sein, wenn das Kind zu diesen Personen eine enge Bindung hat.
 

Allen anderen Personen steht kein Umgangsrecht zu. Es ist jedoch Teil der den Eltern obliegenden Personensorge, die Entwicklung des Kindes auch durch Kontakt zu anderen Menschen zu fördern und den förderlichen Umgang diesen zu ermöglichen. Das Gesetz hat die Bedeutsamkeit zwischenmenschlicher Kontakte für Kinder insbesondere zu Menschen, zu denen sie eine enge Bindung haben, erkannt und dies daher auch in § 1626 Abs. 3 BGB festgehalten.

 

Was gehört zum Umgangsrecht?


Zum Umgang gehört nicht nur das Besuchsrecht, sondern auch jede andere Kontaktaufnahme, wie beispielsweise durch Schriftverkehr, Email oder Telefon.



Wie oft darf ich mein Kind sehen?


Das Gesetz erkennt zwar ein Umgangsrecht an. Die Ausgestaltung des Umgangsrechts ist allerdings nicht per Gesetz geregelt. So finden sich keine Vorschriften hinsichtlich der Häufigkeit und Länge von Besuchen oder jeglicher anderer Kontaktaufnahmen. Dies liegt darin begründet, dass ein förderlicher Umgang für jedes Kind anders ausgestaltet sein kann. Es kommt also auf eine Prüfung der Umstände im jeweiligen Einzelfall an. Bei der Länge der Umgangszeit muss immer berücksichtigt werden, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei dem betreuenden Elternteil hat und der Betreuung insofern eine gewichtigere Stellung zukommt als dem Umgang. Dieses Rangverhältnis kann jedoch nicht dazu führen, dass der Umgang gänzlich verwehrt wird.

 

Wann darf ich mein Kind sehen?


Insofern es dem Kindeswohl nicht widerspricht, kann ein Elternteil verlangen, sein Kind in den Ferien und an Feiertagen zu sehen. Darüber hinaus ist ein Umgang in einem dem Kindeswohl zuträglichen Maß zu gestatten. Auch Übernachtungen sind grundsätzlich zu gestatten. Jedoch ist auch hier die endgültige Regelung immer vom Einzelfall abhängig. So kann ein Umgangsrecht bei einer Gefährdung des Kindeswohls auch gänzlich ausgeschlossen sein, etwa bei Vernach-lässigung, Verwahrlosung, drohender Kindesentführung oder anderen gefährdenden Umständen.

 

Wie kann ich mein Umgangsrecht durchsetzen?


Im Interesse des Kindes ist es, eine Einigung über den Umgang ohne ein gerichtliches Verfahren zu erzielen. So kann eine Umgangsregelung vereinbart werden, welche mitunter auch sehr detailliert aufschlüsselt, zu welchen Zeiten und für welche Zeiträume der Umgang mit dem Kind erfolgen soll. Selbst eine inhaltliche Ausgestaltung des Umgangsrechts ist so möglich. Eine Umgangsregelung kann der oftmals nach einer Trennung fragilen Beziehung eine Struktur und Sicherheit geben.

Die Umgangsregelung kann sowohl außergerichtlich einvernehmlich oder in einem gerichtlichen Umgangsverfahren getroffen werden. Bevor es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, sollte man sich jedoch auch an die örtlichen Jugendämter wenden, die in solchen Situationen beratend zur Seite stehen. Auch Rechtsanwälte können hier eine außergerichtlich beratend tätig werden. Sollte es jedoch bereits zu einer Umgangsverweigerung des betreuenden Elternteils gekommen sein, so ist der Weg zu einem Rechtsanwalt meist leider unumgänglich.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Stephan Schmidt hilft Ihnen gerne persönlich in der Kanzlei in Mannheim und selbstverständlich auch bundesweit außergerichtlich und gerichtlich.

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Zögern Sie nicht uns anzurufen – hier geht es schließlich um das Wohl ihres Kindes.

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Gut zu wissen!

Rechtsanwalt Schmidt ist Fachanwalt für Fami-lienrecht und hilft Ihnen sowohl bei der Erlang-ung der gemeinsamen elterlichen Sorge, aber auch bei der Abwehr eines unberechtigten Ver-langens nach einer gemeinsamen elterlichen Sorge.

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