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Zugewinn

Der gesetzliche Regelfall sieht die Zugewinngemeinschaft als „Normalfall“ des gesetzlichen Güterstandes an. Im Rahmen einer Scheidung wird der Vermögenszuwachs (Zugewinn) der jeweiligen Ehepartner verglichen. Die sich hieraus ergebenden Differenzen müssen sodann ausgeglichen werden.

 


Zweck der Ehe als Zugewinngemeinschaft soll sein, dass beide am jeweiligen Zugewinn des anderen Ehepartner für die Dauer der Ehe teilhaben. Hierbei erwirbt jeder Ehepartner einen hälftigen Anspruch des jeweiligen Zugewinns. Dies gilt sowohl für einen Zugewinn in Ihrem eigenen Vermögen, aber auch im Vermögen des Ehepartners.



Wie erfolgt die Berechnung des Zugewinns?

Vereinfacht gesprochen wird das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung miteinander verglichen. Hier gilt das sogenannte Stichtagsprinzip, also der Tag, an dem der Scheidungsantrag durch das Familiengericht zugestellt wird.
Bei der Berechnung werden aber auch Schulden und andere Vermögenswerte wie beispielsweise Immobilien, Grundstücke, Aktien, Schmuck etc. berücksichtigt. Die Ansprüche sollten daher sorgfältig geprüft und vorbereitet werden.
Der Partner, bei dem sich ein niedrigerer Zugewinn ergibt, erhält einen entsprechenden finanziellen Ausgleich in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen seinem Zugewinn und dem des Ehepartners.

 


Kann der Zugewinn ausgeschlossen werden?

Der Zugewinn ist der gesetzliche Regelfall. Natürlich können die Ehepartner eine sogenannte Gütertrennung im Ehevertrag vereinbaren. Dies muss dann aber notariell beurkundet werden.

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens kann aber auch auf den Zugewinn verzichtet werden. Häufig werden gerade bei komplexen Scheidungsverfahren pauschale Ausgleichszahlungen vereinbart, um eine schnelle, faire und pragmatische Lösung für beide Seiten zu finden. Der Vorteil: man verzichtet auf lange und komplizierte Berechnungen und Streitigkeiten und hat schnell eine für beide Seiten faire Lösung gefunden.


 

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Gut zu wissen!

Im Zugewinn können Ehepartner unterschiedliche Regelungen treffen. Doch nur die Paare, die wissen, welche Möglichkeiten es gibt, können das für sie passende Modell wählen. Unser Fachanwalt für Familienrecht berät Sie gerne.

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