Presserecht/Gegendarstellung

Wir helfen Ihnen, wenn in Zeitungen oder im Internet unwahre Tatsachen über Sie verbreitet werden. Mit Dr. Frank Zander steht Ihnen ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht zur Seite, der Ihre Ansprüche auf Gegendarstellung oder Widerruf prüft. Schließlich können solche Tatsachen mittlerweile weltweit aufgerufen und verbreitet werden. Eine solche „Rufschädigung“ kann existenzgefährend sein, insbesondere dann, wenn sie sich rasend schnell verbreitet.

 

Doch nicht gegen jede Äußerung kann vorgegangen werden. Das Grundgesetz schützt die Meinungsfreiheit. Aus diesem Grund sind sogenannte Werturteile immer dann zulässig, wenn sie den Bereich der Schmähkritik erreichen. Werden in dem Bericht jedoch Tatsachen behauptet, müssen diese Behauptungen wahr sein. Eine Tatsache unterscheidet sich von einem Werturteil darin, dass die Tatsachen einem Beweis zugänglich sind. Derjenige, der eine ehrenrührige Tatsache über einen anderen behauptet, muss die Richtigkeit dieser Aussage beweisen. Es greift daher eine Beweislastumkehr. Nicht Sie als Betroffene müssen die Unwahrheit beweisen, sondern das Presseorgan muss beweisen, dass die Aussage wahr ist. Daher sollte man stets mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht dagegen vorgehen, um die nächsten Schritte zu prüfen. Greift die Beweislastumkehr, ist es oftmals einfacher, gegen falsche Behauptungen vorzugehen.

 

Für den Fall, dass Sie presserechtliche Ansprüche geltend machen wollen, sollten Sie nicht allzu lange zögern. Für die Gegendarstellung gelten kurze Fristen. Sind diese abgelaufen, kann ein Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht mehr durchgesetzt werden.

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