Das Recht am eigenen Bild

Soziale Netzwerke und omnipräsente Partyfotografen – der Schutz der Rechte am eigenen Bild gestaltet sich für die Menschen aufgrund der rasanten technischen Entwicklung immer schwerer. Nicht nur das Recht muss sich den neuen Gegebenheiten in regelmäßigen Abständen anpassen, auch wir – dürfen wir jeden Schnappschuss veröffentlichen? Muss ich das peinliche Bild auf Facebook hinnehmen?

 

Was schützt das Recht am eigenen Bild?

Durch das Recht am eigenen Bild ist das Selbstbestimmungsrecht des Menschen geschützt, selbst entscheiden zu können, ob, wann und wie er fotografiert und ob und in welcher Form ein solches Foto veröffentlicht wird. Jeder darf im Übrigen auch entscheiden, wer das Bild veröffentlichen darf und wer nicht.

 

Wodurch wird das Recht am eigenen Bild geschützt?

Der Schutz erfolgt über verschiedene Instrumente. Gegen die unbefugte Veröffentlichung schützt das Kunsturhebergesetz. Vor einer einfachen Ablichtung schützen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus dem Grundgesetz und der Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen aus § 201a StGB. Letztlich kann auch ein Schutz durch zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz bestehen.

 

Wann ist die Veröffentlichung eines Bildes verboten?

Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt beispielsweise als erteilt, wenn die abgebildete Person für die Ablichtung eine Entlohnung erhalten hat.

 

Kann ich für eine Veröffentlichung Schadensersatz fordern?

Grundsätzlich ja. Entsteht durch eine unbefugte Veröffentlichung ein Schaden, so kann wegen der Verletzung des KunstUrhG ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Dieser ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG. Auch immaterielle Schäden können in Form von Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Dies jedoch nur bei schwerwiegenden Eingriffen.

Wie kann ich eine Veröffentlichung verhindern?

Der abgebildeten Person steht ein Anspruch darauf zu, dass zukünftige Veröffentlichungen unterlassen werden, wenn sie nicht unter die Ausnahmen des KunstUrhG fallen. Dieser kann sowohl zunächst außergerichtlich als auch gerichtlich geltend gemacht werden. Zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs empfiehlt es sich ebenso wie bei einem Schadensersatzanspruch, einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht mit der Durchsetzung zu beauftragen.

 

Dem Abgebildeten steht letztlich auch ein Anspruch auf Herausgabe oder Vernichtung der unrechtmäßig angefertigten Abbildungen zu.

 

Dr. Frank Zander, Fachanwalt für Urheber und Medienrecht steht Ihnen für eine Einschätzung Ihres Falles gerne zur Verfügung.

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