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Scheidung

Die Trennung von einem (Ehe-) Partner ist nicht nur in emotionaler Hinsicht ein großer Einschnitt ins Leben, sondern hat auch im Falle einer Ehe weitreichende Konsequenzen. Gerade jetzt ist es wichtig einen kühlen Kopf zu bewahren und strukturiert die sich ergebenden Probleme abzuarbeiten.

 

Wenn keine Ausnahmetatbestände vorliegen, kann eine Ehe erst nach dem Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Hier setzen die Familiengerichte die Zerrüttung der Ehe voraus, das bedeutet, die Ehepartner müssen länger als 12 Monate getrennt voneinander leben. Das Trennungsjahr kann ggfls. auch innerhalb der von beiden genutzten Ehewohnung stattfinden, hierzu ist es aber wichtig, dass die Eheleute getrennt voneinander leben.

 

Die Gerichte bezeichnen es gerne als getrennt von „Tisch und Bett“. Der Vollzug der Trennung vollzieht sich meist bereits weit vor dem tatsächlichen Auszug einer der Ehepartner. Beim Vorliegen besonderer Umstände, kann auch eine Härtefallscheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres in Betracht kommen, zum Beispiel, wenn ein Ehepartner eine Straftat zulasten des anderen Partners begeht.

 

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehescheidung vorgenommen werden. Es besteht Anwaltszwang, das heißt zumindest derjenige, der den Scheidungsantrag stellen möchte, muss anwaltlich vertreten sein. Sollte der Ehepartner lediglich der Scheidung zustimmen wollen, muss dieser nicht anwaltlich vertreten sein. Ein beratendes Gespräch empfiehlt sich jedoch.

 

Durch das Gericht wird der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt, das bedeutet, die Rentenanwartschaften der Ehepartner werden ausgeglichen.

In Ausnahmefällen unterbleibt ein Versorgungsausgleich, insbesondere wenn die erworbenen Anwartschaften zu gering waren. Des Weiteren gilt es, das während der Ehe erworbene Vermögen auseinanderzusetzen, wenn vor der Ehe keine Vereinbarung getroffen wurde. Bei diesem sogenannten Zugewinnausgleich wird das während der Ehe angewachsene Vermögen der Ehegatten berechnet und im Anschluss für den Zeitraum des Hochzeitstages bis zur Scheidung ausgeglichen.

 

Man sollte bereits im Vorfeld einer Scheidung im Rahmen des Beratungsgespräches prüfen, ob gegebenenfalls Ansprüche auf Ehegattenunterhalt gegenüber dem Partner bestehen. Die Berechnungen zum möglichen Unterhalt sind unter Umständen aufwendig, empfiehlt es sich hier stets anwaltlichen Rat einzuholen.
Sollten Sie sich bereits von Ihrem Ehepartner getrennt haben oder beabsichtigen dies in der nächsten Zeit zu tun, stehen wir Ihnen gerne für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zur Verfügung.

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