Die Zugewinngemeinschaft ist der vom Gesetz vorgesehene Regelfall des gesetzlichen Güterstandes. Kommt es zur Scheidung, so wird der Vermögenszugewinn der beiden Ehepartner gegenüber gestellt und Differenzen werden zum Ausgleich gebracht.
Wann gilt die Zugewinngemeinschaft?
Ab der Eheschließung leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch notariell beurkundeten Vertrag etwas anderes bestimmt haben. Möchten Ehegatten stattdessen Gütertrennung vereinbaren, so muss dies vor einem Notar geschehen. Eine Gütertrennung kann auch noch weit nach der Eheschließung vereinbart werden. Das gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Was ist der Sinn und Zweck der Zugewinngemeinschaft?
Durch die Zugewinngemeinschaft sollen die Ehepartner an dem Vermögenszugewinn des anderen Ehepartners während der Ehezeit teilhaben. Sie erwerben einen Anspruch auf die Hälfte des jeweiligen Zugewinns, egal ob er in dem eigenen Vermögen oder dem des Ehepartners erfolgt ist.
Wie funktioniert die Zugewinngemeinschaft?
Bei der Zugewinngemeinschaft wird kein gemeinsames Vermögen gebildet. Vielmehr bleibt jeder Partner Alleineigentümer der von ihm oder ihr eingebrachten Sachen. Auch bei Neuanschaffungen, die nicht explizit für die Gemeinschaft angeschafft wurden, erwirbt der jeweilige Partner Alleineigentum. Gleiches gilt auch für etwaige Schulden und Verbindlichkeiten eines Partners. Auch hierfür haftet jeder Partner für seine eigenen Verbindlichkeiten. Die Vermögensmasse wird also weder zu Beginn noch während des Bestandes der Zugewinngemeinschaft verschmolzen.
Zur Ermittlung des Zugewinns wird das anfängliche Vermögen des jeweiligen Partners mit seinem Endvermögen verglichen. Bestehen Differenzen zwischen dem Zugewinn der beiden Partner, so findet im Falle einer Scheidung auf Antrag eines Partners ein Ausgleich, der sog. Zugewinnausgleich statt.
Wann erfolgt kein Zugewinnausgleich?
Ist zwischen den Partnern ehevertraglich Gütertrennung vereinbart, so leben sie nicht in einer Zugewinngemeinschaft. Dann kann auch kein Zugewinnausgleich stattfinden.
Ein Zugewinnausgleich kann auch dann ausgeschlossen sein, wenn für den Fall einer Scheidung ehevertraglich eine pauschale Ausgleichszahlung oder eine anderweitige Berechnung eines Ausgleichs vereinbart worden ist.
Aufgrund des Erfordernisses des Antrags unterbleibt der Zugewinnausgleich ebenfalls, wenn ein solcher Antrag von keinem der beiden Ehegatte gestellt wird.
Letztlich entfällt ein Ausgleich dann, wenn der Zugewinn identisch ist. Bei längeren Ehen ist dieser Fall unwahrscheinlich, aber durchaus möglich, etwa, wenn das Einkommen der Partner identisch war und darüber hinaus auch anderweitig kein weiteres Vermögen erlangt wurde.
Wie errechnet sich der Zugewinnausgleich?
Entscheidend für den Zugewinnausgleich sind das Anfangs- und das Endvermögen der Partner. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung. Eine Ausnahme gilt für Ehepaare, deren Ehe in der DDR geschlossen wurde. Für diese Paare gilt als Stichtag für das Anfangsvermögen der 03.10.1990, da sie erst ab jenem Tag im bundesdeutschen gesetzlichen Güterstand lebten.
Für das Endvermögen gilt das Stichtagsprinzip, d.h. es gilt der Tag, an dem der Scheidungsantrag des einen Partners dem anderen durch das Familiengericht zugestellt wird. Das jeweilige Familiengericht kann Auskunft über diesen Tag erteilen.
Zum Anfangsvermögen zählen alles Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung. Berücksichtigt wird auch negatives Vermögen, etwa aus Krediten oder Schulden. Dadurch kann auch das Anfangsvermögen negativ ausfallen.
Auch beim Endvermögen sind Schulden in Abzug zu bringen. Grundstücke, Wertpapiere und andere Vermögenswerte, deren Wert sich mit der Zeit ändern kann, werden jeweils mit dem Wert zugerechnet, welchen sie am Tag der Eheschließung und am Stichtag hatten.
Der Partner mit dem niedrigeren Zugewinn erhält durch den Ausgleich einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz zwischen seinem Zugewinn und dem des anderen Partners. Der Zugewinn kann jeweils immer nur positiv sein. Hat ein Partner also weniger Endvermögen als Anfangsvermögen, so ist sein Zugewinn nicht negativ, sondern null.
Was geschieht, wenn einer der Partner der Zugewinngemeinschaft verstirbt?
In einem solchen Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein, außer ein gültiges Testament setzt eine anderslautende Erbfolge fest.
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